Kenia Flüge Einreisebestimmungen

Einreisebestimmungen

Kenia*

Alle aktuellen Einreisebestimmungen für Flüge nach Kenia finden Sie in der folgenden Tabelle.

Electronic Travel Authorization (eTA) löst Visum ab

Bitte beachten Sie, dass Sie seit dem 5. Januar 2024 anstelle eines Visums eine „Electronic Travel Authorization“ (sogenannte eTA) zur Einreise nach Kenia benötigen. Die Beantragung kann online erfolgen. Die eTA berechtigt nicht automatisch zur Einreise – dies liegt im Ermessen der Grenzbeamten bei der Einreise. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Kenianischen Botschaft. Bereits erteilte Visa behalten ihre Gültigkeit bis zum Abschluss der Reise.

Electronic Travel Authorization (eTA) online beantragen

Beantragen Sie die eTA ganz einfach und bequem gleich hier.



Vor der Reise

Für Touristenreisen nach Ruanda, Kenia und Uganda kann ein gemeinsames East Africa Tourist-Visum online beantragt werden.

Beantragung East Africa Tourist-Visum

Transitreisende, die den Flughafen nicht verlassen, müssen keine elektronische Einreisegenehmigung (ETA) beantragen.

Es sind keine Einschränkungen bekannt

Es sind keine Einschränkungen bekannt

Es sind keine Einschränkungen bekannt

Reisende sollten sicherstellen, die zulässige Aufenthaltsdauer im Zielland nicht zu überziehen, um etwaige Sanktionen wie Geldstrafen, Abschiebehaft oder gar Einreisesperren zu vermeiden.

Von Reisen in die folgenden Gebiete der North-Rift-Region wird derzeit dringend abgeraten:

-       Korkoron Hills, Tandare Valley und Silale Gorges in Baringo County;

-       Mukogodo Forest, Kamwenje, Warero und Ndonyoriwo, Lekuruki Hills, Losos und Kiape Caves und Sieku Valley in Laikipia County;

-       Ltungai Conservancy, Longewan, Nasuur, Lochokia und Lekadaar Escarpmenst, Lolmolok Caves, Pura Valley, Malaso Escarpment und Suguta Valley in Samburu County;

-       Kapebok, Nakwamoru, Lebokat, Ombollion, Nadome und Kamur Caves in Turkana County sowie Turkwell Escarpment an der Schnittstelle zu West Pokot und Turkana Counties.

Von Reisen in das Grenzgebiet zu Somalia (ca. 100 km Entfernung zur Grenze), einschließlich der Provinz Lamu, wird dringend abgeraten. Von nicht erforderlichen Reisen nach Lamu Island und Manda Island wird ebenfalls abgeraten.

Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie weiterhin Risiken bei internationalen Reisen bestehen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz sowie vulnerable Personengruppen. Bestimmungen zur Einreise oder internationale Verkehrsverbindungen können sich mit der Pandemielage schnell ändern.

Die 3G-Regel ist bei der Einreise nach Deutschland aufgehoben, es besteht an manchen Flughäfen die Empfehlung eine Maske zu tragen.

Vor der Einreise

Es sind derzeit keine COVID-19-bedingten Einschränkungen bei der Einreise (z.B. Grenzschließungen, Test- und Impfnachweispflichten) in Kraft.

Lediglich Reisende mit Symptomen müssen die Passenger Locator Form auf der 'Jitenge'- Platform ausfüllen. Der dort generierte QR-Code ist am Flughafen vorzuzeigen. Auch die Jitenge MoH Kenya-App kann hierfür genutzt werden.

Es sind keine Einschränkungen bekannt

Der Transit ist gestattet.

Informationen zu Quarantäne-Bestimmungen, Test-Vorschriften und eventuellen Ausnahmen für geimpfte Transitreisende finden sich (sofern verfügbar) in den jeweiligen Kategorien.

Sofern Testpflichten bestehen, sind Kinder und Jugendliche nicht grundsätzlich davon befreit.

Eine Quarantäne ist derzeit nicht erforderlich.

Es sind keine Einschränkungen bekannt

Es liegen keine Anmerkungen vor.

Es gibt keine Test- oder Quarantänepflicht bei vollständigem Impfschutz bei Einreise.

Es sind keine Einschränkungen bekannt

Es gibt keine Test- oder Quarantänepflicht bei unvollständigem Impfschutz bei Einreise.

Es gibt keine Test- oder Quarantänepflicht für Genesene bei Einreise.

Vor Ort

Vor Ort gibt es keinerlei abweichende Erleichterungen.

Es bestehen derzeit keine COVID-19-bezogenen 3G-Einschränkungen.

Aktueller Wert: 2. Vorwoche: 2

Datenquelle: Our World in Data / European Center for Disease Control. Die Daten liegen nur auf Länderebene vor und werden täglich aktualisiert.

Derzeit gibt es keine COVID-19-bedingten Reiseeinschränkungen im Land.

Es sind keine Einschränkungen bekannt

Die Maskenpflicht wurde aufgehoben. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sollte weiterhin eingehalten werden.

Kontaktbeschränkungen wurden ebenfalls aufgehoben.

Viele Geschäfte dürfen öffnen.

Restaurants und Bars sind geöffnet.

Es bestehen keine Einschränkungen.

Veranstaltungen sowie Meetings dürfen in voller Kapazität stattfinden.

Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geöffnet. Kapazitätsbeschränkungen wurden aufgehoben.

Es bestehen keine Einschränkungen.

Der internationale Flugbetrieb wurde wieder aufgenommen. Einschränkungen hinsichtlich des Flugplans sind möglich.

Für Inlandsflüge innerhalb Kenias wird derzeit kein negativer COVID-19-Test benötigt. Die Regierung hat jedoch eine digitale Reiselokalisierung für Inlandsflüge eingeführt, bei der ein QR-Code generiert wird, welcher bei Ankunft vorgelegt werden muss.

Werden Reisende während ihres Aufenthaltes positiv auf COVID-19 getestet, sind unter Umständen Test- und Quarantänemaßnahmen einzuhalten.

Ausreise

Termine für PCR-Tests, welche für das Rückreiseland nötig sind, können hier gebucht werden. In anderen Quellen heißt es, dass ein Test (falls für das Zielland benötigt) in der Port Health-Einrichtung des Gesundheitsministeriums am Flughafen durchgeführt werden muss.

Ein-/Rückreise nach Deutschland

Für Reisende, die aus einem risikofreien Gebiet einreisen, bestehen keine Anmeldepflichten oder sonstige Vorgaben mehr.

Es sind keine Einschränkungen bekannt

Es besteht keine Testverpflichtung vor Einreise nach Deutschland.

Seit Mai 2022 ist die Pflicht aufgehoben bei Einreise einen negativen Test, eine Impfung oder eine Genesung nachzuweisen.

Weitere Informationen zur neuen Einreiseverordnung finden sich bei der Bundesregierung.

Rückkehrer aus Virusvarianten-Gebieten müssen generell bereits bei der Einreise die entsprechenden Testnachweise vorlegen. In diesem Fall ist nur ein PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) zugelassen. Ein Impf- bzw. Genesenennachweis ersetzt nicht das negative Testergebnis.

Bei der Rückkehr aus Virusvarianten-Gebiete gibt es außerdem keine Ausnahmen für Lieferverkehr, Berufspendler und weitere Personengruppen.

Es besteht keine Testverpflichtung nach der Einreise nach Deutschland.

Es handelt sich laut Robert Koch-Institut um ein risikofreies Gebiet, entsprechend gibt es keine Quarantänepflicht nach der Rück-/Einreise nach Deutschland.

Es gibt keine Test- oder Quarantänepflicht bei vollständigem Impfschutz bei Ein-/Rückreise.

Geimpfte sind bundesweit von Quarantäne- und Testpflichten befreit. Weitere Informationen stellt die Bundesregierung zur Verfügung.

Es handelt sich laut Robert Koch-Institut um ein risikofreies Gebiet, entsprechend gibt es keine Quarantänepflicht nach der Rück-/Einreise nach Deutschland.

Es gibt keine Test- oder Quarantänepflicht bei unvollständigem Impfschutz bei Ein-/Rückreise.

Es handelt sich laut Robert Koch-Institut um ein risikofreies Gebiet, entsprechend gibt es keine Quarantänepflicht nach der Rück-/Einreise nach Deutschland.

Es gibt keine Test- oder Quarantänepflicht für Genesene bei Ein-/Rückreise.

Genesene sind bundesweit von Quarantäne- und Testpflichten befreit, es sei denn, sie sind aus einem Virusvarianten-Gebiet nach Deutschland eingereist. Genesene benötigen einen Nachweis über einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal 3 Monate zurückliegt. Genesene dürfen keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Weitere Informationen stellt die Bundesregierung zur Verfügung.


*Alle Angaben sind ohne Gewähr und basieren ausschließlich auf Informationen, die von externen Quellen, z.B. dem Auswärtigen Amt, gestellt wurden. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben. Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Flug selbst über die geltenden Einreisebestimmungen.