Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB der Condor Flugdienst GmbH)
1. Anwendungsbereich
1.1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB) gelten für die zwischen Ihnen und Condor geschlossenen Luftbeförderungsverträge, bei denen Condor Luftfrachtführer ist.
Condor hat mit anderen Fluggesellschaften Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer Condor als Luftfrachtführer in der Carrier-Spalte Ihres Flugscheines eingetragen ist, obwohl die Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden kann. Soweit Condor bzw. unser Airline Code (DE) als Luftfrachtführer eingetragen ist, unterliegt die Beförderung diesen AGB. Soweit Ihre Beförderung durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden sollte, werden wir Sie sobald wie möglich hierüber informieren. Im Falle des Einsatzes eines Fluggerätes einer anderen Fluggesellschaft werden wir nur solche Fluggesellschaften einsetzen, die unserem Sicherheitsstandard entsprechen und dies vom Luftfahrt-Bundesamt oder der entsprechenden zuständigen Europäischen Luftfahrtbehörde genehmigt wurde.
1.2. Code Share
Wenn die Beförderung durch eine andere als der im Flugschein bezeichneten Fluggesellschaft durchgeführt wird (sog. Code Share) ist von Ihnen zu beachten, dass neben diesen AGB die Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft (sog. Code Share-Partner) zusätzlich gelten. Die Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft werden in die AGB von Condor einbezogen und damit Bestandteil der Beförderung. Die Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft können allerdings Abweichungen gegenüber den AGB von Condor aufweisen. Bei Abweichungen haben die Beförderungsbedingungen der anderen, den Flug ausführenden Fluggesellschaft gegenüber den AGB von Condor Vorrang. Bitte lesen Sie daher aufmerksam die Beförderungsbedingungen unseres Code Share-Partners, die sie dessen Website entnehmen können. Abweichungen und/oder Einschränkungen können insbesondere Gepäck- und Transportvorschriften, Tierbeförderungsvorschriften, die Beförderung allein reisender Kinder, Passagierrechte, Check-in-Vorschriften und beispielsweise Betriebsunregelmäßigkeiten sowie Haftungsregelungen betreffen. Condor ist verpflichtet, sie über die Identität des Code Share-Partners aufzuklären.
2. Bezahlung und Flugpreis
2.1. Bezahlung
Die mit der Buchung bestätigten Preise gelten nur für die Beförderung vom tatsächlichen Abflugs- zum Bestimmungsort für die in der Buchungsbestätigung genannte(n) Person(en) und die genannten Flugzeiten. Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig.
Die Bezahlung des Gesamtflugpreises kann bei Buchungen im Reisebüro, bei telefonischen Buchungen oder Buchungen über unsere Internetseite per Kreditkarte (Eurocard/MasterCard, VISA, American Express), per Überweisung oder im Lastschriftverfahren erfolgen. Da die Bezahlung bei Buchung in voller Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte bzw. der Einzug des Flugpreises sofort und es werden gleichzeitig die Beförderungsunterlagen versendet.
Die Zahlungsart "Überweisung" wird nur für Reisetermine bis 20 Tage vor Abflug angeboten. Condor gewährt Ihren Kunden bei Zahlung per Überweisung eine Frist zur vollständigen Zahlung von 10 Tagen ab Buchungsdatum. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist ist Condor bei fehlendem oder unvollständigem Geldeingang nach entsprechender Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, den Beförderungsvertrag sofort zu kündigen und die Buchung automatisch zu den üblichen Stornobedingungen des gewählten Tarifes kostenpflichtig zu stornieren. Nach der Stornierung besteht keine Beförderungspflicht mehr und der stornierte Gesamtflugpreis ist entsprechend unseren Storno-/Tarifbedingungen zu zahlen.
Bei Zahlung mit Kreditkarte erhebt Condor abhängig von Kurz-, Mittel- oder Langstrecke pro Buchung ein Zahlungstransaktionsentgelt in Höhe von maximal 18,00 Euro. Bei Zahlung mit Lastschrift ist Condor berechtigt abhängig von Kurz-, Mittel- oder Langstrecke pro Buchung ein Zahlungstransaktionsentgelt in Höhe von maximal 10,00 Euro zu erheben. Das Lastschriftverfahren ist nur für Kunden eines in Deutschland ansässigen Kreditinstituts bei Buchungen bis spätestens 1 Tag vor Abflug möglich, wobei der Buchende identisch mit dem Kontoinhaber sein muss.
Condor behält sich vor, auf manchen Flugstrecken aus technischen Gründen bestimmte Zahlungsmöglichkeiten auszuschließen.
Im Falle fehlender oder nicht rechtzeitiger Zahlung (Zahlungsverzug) sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Im Falle einer Rückbelastung aufgrund von Ihnen falsch mitgeteilter Angaben oder mangels Deckung, ist Condor berechtigt, eine Rückbelastungspauschale zu verlangen. Im Falle der Rücklastschrift beträgt die Pauschale € 10,00 pro Buchung und für die Zahlung am Flughafenschalter beträgt die Pauschale € 25,00 pro Buchung, sofern Sie uns nicht nachweisen, dass uns durch die Rückbelastung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Auch im Falle einer Rücklastschrift, die aufgrund einer Zahlung an Bord unseres Flugzeuges (Bordverkauf) erfolgt, sind wir berechtigt, eine Rückbelastungspauschale von € 10,00 zu verlangen, sofern Sie uns nicht nachweisen, dass uns durch die Rückbelastung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Im Falle der Rückbelastung einer Lastschrift mangels Deckung ist Condor berechtigt, die dadurch entstehende offene Forderung inklusive der vorstehend aufgeführten Rückbelastungspauschalen erneut per Lastschrift von Ihrem Konto einzuziehen. Gleichlautend gilt die Einzugsermächtigung auch für den einmaligen Einzug des Schadenersatzes, der gegebenenfalls infolge der Rücklastschrift mangels Deckung und der anschließenden Kündigung des Beförderungsvertrages entsteht. Insofern erstreckt sich die von Ihnen erteilte Lastschrifteinzugsermächtigung auch auf Forderungen aus Rücklastschriften mangels Deckung und eventuellen Schadenersatzforderungen.
Condor ist berechtigt, einen Dritten mit dem Einzug der Lastschriften zu beauftragen.
Wird trotz Inverzugsetzung eine Zahlung des Flugpreises nicht vorgenommen, so ist Condor berechtigt, den Beförderungsvertrag zu kündigen und Schadensersatz gemäß den Rücktrittsregelungen der entsprechenden Buchung zu verlangen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, sofern der Abflug unmittelbar bevorsteht und daher eine Fristsetzung vor Abflug nicht mehr durchführbar ist. In diesem Fall kann Condor den Vertrag sofort kündigen und die Beförderung verweigern.
Von Ihnen geleistete Teilzahlungen auf eine bestehende Forderung werden zunächst auf die älteste Forderung verrechnet. Eine zur Tilgung der Forderung nicht vollständig ausreichende Zahlung wird zunächst auf Zinsen und zuletzt auf den Flugpreis angerechnet.
2.2. Flugpreis
Es gelten die mit der Buchung bestätigten Leistungen und Preise. Änderungen des Flugpreises sind nach Vertragsschluss im Falle der Veränderung der Treibstoffkosten, Veränderung oder Einführung von luftfahrtspezifischen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben oder sonstige luftfahrtspezifische Abgaben für bestimmte Leistungen), sowie luftfahrtspezifischen Entgelten oder Emissionszertifikatskosten zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Reisetermin mehr als vier Monate liegen, Condor Sie nach Kenntniserlangung hierüber unverzüglich informiert und die Veränderung für Condor bei Vertragsschluss nicht beherrschbar war.
Die Nachbelastung erfolgt bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der vorstehend genannten Kosten, Abgaben und Entgelte durch Weiterbelastung dieses Betrages an den Fluggast. In anderen Fällen werden die zusätzlichen Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des Flugzeuges geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz wird Condor Ihnen nachbelasten.
3. Sitzplatzreservierung und Reservierung von Sonderleistungen
3.1. Sitzplatzreservierung
Sitzplätze können bis 48 Std. vor Abflug reserviert werden. Die Bearbeitung der Sitzplatzreservierung ist kostenpflichtig. Dieser Service ist nur auf Condor Flügen mit unserem Airline Code (DE) und Flugzeugen der Condor Flotte möglich.
Auf Kurz- und Mittelstrecken-Flügen wird auch die Reservierung der Sitzplätze an den Notausgängen angeboten.
Wir müssen darauf hinweisen, dass folgender Personenkreis, bedingt durch Sicherheitsauflagen der Behörden, nicht in der Exit-Reihe/Notausgängen (XL-Seats) sitzen darf:
- Babys und Kinder unter 12 Jahren,
- werdende Mütter,
- Personen, die Tiere in der Kabine mitführen,
- körperlich und/oder geistig behinderte Menschen,
- Personen, die durch ihre Körpermaße, Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt beweglich sind.
Mit einer Reservierung eines Sitzplatzes an einem der Notausgänge sichern Sie zu, dass die oben genannten Kriterien für Sie und die von Ihnen gebuchten Personen nicht zutreffen. Darüber hinaus müssen Sie bereit sein, dem Bordpersonal im Notfall behilflich zu sein. Dies setzt voraus, dass Sie den Anweisungen der Crew in deutscher oder englischer Sprache Folge leisten können. Sollte dies nicht der Fall sein, ist Condor berechtigt, der betreffenden Person einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungskosten besteht. Sollte eine anderweitige Zuweisung eines Sitzplatzes unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht möglich sein, hat Condor das Recht, die Beförderung insgesamt zu verweigern.
Die Sitzplatzreservierung und die Kosten sind gültig vom letzten deutschen Flughafen bis zum ersten Auslandsflughafen und umgekehrt. Wir bitten um Verständnis, dass die Sitzplätze in der ersten Reihe nicht im Voraus reserviert werden können, da diese für Familien mit Kleinkindern unter 2 Jahren vorbehalten sind.
Kinder im Alter von 2-11 Jahren zahlen für eine Sitzplatzreservierung den Erwachsenentarif.
Wir empfehlen eine rechtzeitige Anmeldung der Sitzplatzreservierung bis spätestens 48 Stunden vor Abflug. Die Reservierung können Sie auch nach Ihrer Buchung oder im Falle einer Pauschalreise bei uns vornehmen. Für Gäste der Condor Comfort Class und der Premium Economy Class ist die Sitzplatzreservierung inklusive und wird sofern verfügbar ohne zusätzliche Gebühr angeboten.
Entgelte und weitere Infos zur Sitzplatzreservierung
Wenn die Beförderung durch einen Code Share-Partner durchgeführt wird, gelten die Besonderheiten gemäß Ziffer 1.2. der AGB, wonach es zu Abweichungen in den Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft von den vorliegenden AGB kommen kann.
3.2. Reservierung von Sonderleistungen
Sie können bei Condor zahlreiche weitere Sonderleistungen buchen, wie z. B. die Beförderung von Sport- und Sondergepäck, Premium Menüs und Sondermahlzeiten. Im Falle einer Änderung der Reservierung oder Abbestellung der Sonderleistung ist Condor berechtigt pro gebuchter Sonderleistung bzw. erfolgter Reservierung eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00 zu erheben.
Die Zahlung der Sonderleistungen erfolgt direkt bei Buchung per Kreditkarte oder elektronischem Lastschriftverfahren.
Wenn die Beförderung durch einen Code Share-Partner durchgeführt wird, gelten die Besonderheiten gemäß Ziffer 1.2. der AGB, wonach es zu Abweichungen in den Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft von den vorliegenden AGB kommen kann.
3.2.1. Premium Menüs & Sonderessen
Anstelle des regulären Bordservice bieten wir auf unseren grenzüberschreitenden Flügen eine Auswahl an besonderen Mahlzeiten (Premium Menüs) an. Außerdem ist es möglich, folgende Sonder Menüs pro Person und Strecke zu bestellen: Vegetarische, diabetische, glutenfreie, muslimische, koschere, laktosefreie Kost und Kinderessen. Die Bestellung kann direkt bei der Buchung oder rechtzeitig, spätestens jedoch 48 Std. vor Abflug über Ihr Reisebüro oder unser Service Center vorgenommen werden.
4. Flugschein
Condor erbringt die vereinbarte Beförderungsleistung nur an den im Flugschein oder sonstigen Beförderungsausweis genannten Fluggast, wobei der Fluggast seine Identität mit einem gültigen Ausweisdokument nachweisen muss. Der vollständige Vor- und Nachname des Fluggastes müssen übereinstimmen. Beförderungsausweise sind nicht übertragbar. Sofern Sie nicht mit einem elektronischen Flugschein reisen, besteht ein Anspruch auf Beförderung nur bei Vorlage eines auf den Namen des Fluggastes ausgestellten gültigen Beförderungsscheins in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument. Bitte stellen Sie im Rahmen der Buchung sicher, dass Ihr Name und der Name eventuell mitreisender Fluggäste unbedingt mit der Schreibweise im mitgeführten Ausweisdokument übereinstimmen.
5. Nichtantritt, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Nichtantritt
Unter den nachfolgend geregelten Bedingungen haben Sie jederzeit das Recht, vor Antritt des Fluges vom Beförderungsvertrag zurückzutreten. In Ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir Ihnen dringend, dies unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer schriftlich zu erklären. Ein Nichtantritt des Fluges wird ebenfalls als Rücktritt von uns gewertet. Maßgebend für den Zeitpunkt der Mitteilung des Rücktritts von der Beförderung ist der Eingang dieser Erklärung bei uns bzw. unseren Vertragspartnern zu den üblichen Geschäftszeiten.
Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Wir lassen uns jedoch dasjenige anrechnen, was wir gewöhnlich infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben haben.
Die uns zustehende Entschädigung richtet sich nach dem Beförderungspreis ohne Steuern und Gebühren. Für Sonder- und Sitzplatzreservierungen gelten abweichende Entschädigungsregelungen.
Die Pauschalbeträge werden auf volle Euro gerundet. Sie haben das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Verlust entstanden ist. Die von uns bei Buchung erhobene Servicecharge kann nicht erstattet werden.
Definition des Streckentyps:
Kurz- und Mittelstrecke | bis 5 Stunden Flugzeit |
Langstrecke | ab 5 Stunden Flugzeit |
5.2. Rücktrittsgebühren
- Flex-Tarif (Basis-Tarif mit Flex Relax oder Tarifkennung „N“)
-
bis 29 Tage vor Antritt der ersten Flugstrecke
Kurz- und Mittelstrecke: 30,00 € p. P. und Strecke
Langstrecke: 60,00 € p. P. und Strecke -
vom 28. Tag bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke sowie im Falle einer Stornierung nach vorheriger Umbuchung ab 28 Tage vor Antritt der ersten Flugstrecke
Ab 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke ist eine Erstattung nicht möglich. Nach Antritt des Hinfluges ist bei Nichtantritt des Rückfluges für diesen keine Erstattung möglich.
Kurz- und Mittelstrecke: 30,00 € p.P. und Strecke zzgl. 25 % des Flugpreises und des ggf. gebuchten Flex-Relax
Langstrecke: 60,00 € p.P. und Strecke zzgl. 25 % des Flugpreises und des ggf. gebuchten Flex-Relax
-
- Basis-Tarif (Tarifkennung „SPO“) und Aktions-Tarif (Tarifkennung „LM“)
Bei Stornierung bzw. bei Nichtantritt in den Tarifen Basis-Tarif und Aktions-Tarif ist eine Erstattung des Flugpreises nicht möglich.
Im Falle des Rücktritts von der Beförderung sind eventuell bereits ausgehändigte Flugscheine zurückzugeben, da wir ansonsten den vollen Preis des Beförderungsentgelts berechnen müssen.
5.3. Umbuchungen vor Antritt der ersten Flugstrecke
Umbuchungen sind nur innerhalb der gleichen Saison (Sommersaison 01.05. – 31.10. / Wintersaison 01.11. – 30.04. innerhalb eines Jahres) und unter Beibehaltung des ursprünglichen Streckentyps (Kurz – Mittel – Langstrecke) möglich. Umbuchungen von ursprünglich höher tarifierten Abflügen in niedriger tarifierte Abflüge sind nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugpreises möglich. Bei der Umbuchung in höher tarifierte Abflüge ist die Preisdifferenz zu einem höheren Flugpreis zum Umbuchungszeitpunkt (tagesaktueller Flugpreis) nachzuzahlen und sofort fällig.
Werden von Ihnen nach Buchung des Fluges, aber noch vor Antritt der ersten Flugstrecke, Änderungen hinsichtlich des Termins, des Ziels, des Reiseteilnehmers oder des Abflughafens vorgenommen, erheben wir Umbuchungspauschalen je umgebuchten Teilnehmer. Grundlage der Berechnung ist der Flugpreis; die Gebühren werden auf volle Euro gerundet.
5.3.1. Flex-Tarif (Basis-Tarif mit Flex Relax oder Tarifkennung "N")
Keine Umbuchungsgebühr für bis zu 3 Umbuchungen bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke.
Ab der 4. Umbuchung gelten die Umbuchungspauschalen des Basis-Tarifs.
Ab 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke oder nach dem Abflugtag ist keine Umbuchung möglich.
5.3.2. Basis-Tarif (Tarifkennung "SPO")
€ 30,00 pro Person und Strecke bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke für Kurz- und Mittelstrecken (bis 5 Std. Flugzeit); Kinder unter 2 Jahren kostenfrei.
€ 60,00 pro Person und Strecke bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke für Langstrecken (ab 5 Std. Flugzeit); Kinder unter 2 Jahren kostenfrei.
Ab 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke oder nach dem Abflugtag ist keine Umbuchung möglich.
5.3.3. Aktions-Tarif (Tarifkennung "LM")
Es ist keinerlei Umbuchung möglich.
5.4. Umbuchungen nach Antritt der ersten Flugstrecke
Nach Antritt des Hinfluges sind Umbuchungen im Aktions-Tarif nicht möglich. Für Buchungen zum Basis-Tarif und zum Basis Tarif mit Flex Relax ist eine Änderung des ursprünglich gebuchten Rückfluges vorbehaltlich behördlicher Genehmigung bis 24 Std. vor dem ursprünglich gebuchten Rückflug bei frei verfügbaren Plätzen oder derselben oder einer höheren Tarifklasse innerhalb der gleichen Saison (Sommer-/Wintersaison desselben Jahres) möglich. Es fallen etwaige Tarifdifferenzen sowie eine Umbuchungspauschale in Höhe von € 30,00 bei Kurz- und Mittelstrecken bzw. in Höhe von € 60 pro Person für Langstrecken an.
Eine Begleichung der Umbuchungsgebühren und eventuell anfallender Tarifdifferenzen ist bei einer Umbuchung nach Antritt der ersten Flugstrecke ausschließlich per Kreditkarte oder per Bankeinzug von einem deutschen Konto möglich.
5.5. Ersatzpersonen
Für den Aktions-Tarif ist keine Namensänderung oder Nennung einer Ersatzperson gestattet.
Bei Buchung zum Flex-Tarif oder Basis-Tarif ist die Benennung einer Ersatzperson innerhalb des gebuchten Tarifs zulässig bis 24 Std. vor Beginn des Hinfluges für die gesamte Beförderungsleistung. Eine nachträgliche Änderung der Bank- oder Kreditkartendaten ist im Zusammenhang mit einer Namensänderung nicht möglich. Der Vertragspartner und die Ersatzperson haften gesamtschuldnerisch für die Beförderungskosten.
Es fallen folgende Namensänderungspauschalen an:
5.5.1. Flex-Tarif (Basis-Tarif mit Flex Relax oder Tarifkennung "N")
Keine Namensänderungsgebühr für bis zu 3 Umbuchungen bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke.
Ab der 4. Umbuchung gelten die Namensänderungspauschalen des Basis-Tarifs.
Ab 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke oder nach dem Abflugtag ist keine Namensänderung möglich.
5.5.2. Basis-Tarif (Tarifkennung "SPO")
€ 30,00 pro Person und Strecke bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke für Kurz- und Mittelstrecken (bis 5 Std. Flugzeit); Kinder unter 2 Jahren kostenfrei.
€ 60,00 pro Person und Strecke bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke für Langstrecken (ab 5 Std. Flugzeit); Kinder unter 2 Jahren kostenfrei.
Ab 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke oder nach dem Abflugtag ist keine Umbuchung möglich.
5.5.3. Aktions-Tarif (Tarifkennung "LM")
Es ist keinerlei Namensänderung möglich.
5.6.
Wenn die Beförderung durch einen Code Share-Partner durchgeführt wird, gelten die Besonderheiten gemäß Ziffer 1.2. der AGB, wonach es zu Abweichungen in den Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft von den vorliegenden AGB kommen kann.
6. Stornierung von Upgrades, Stornierung von Sonderleistungen
6.1. Stornierung von Upgrades
Die vorstehend benannten Stornierungs- und Umbuchungsgebühren gelten nur für den reinen Beförderungspreis. Für die Stornierung von Upgrades in der Premium Economy Class und der Condor Comfort Class gelten abweichende Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen. Diese Bedingungen beziehen sich ausschließlich auf den Preis für die Beförderung in einer höheren Buchungskategorie.
6.2. Condor Comfort Class
Im Falle der Stornierung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Hinflug oder Rückflug betragen die Gebühren 50 % des Upgrade-Preises. Im Falle der Umbuchung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Flugbeginn betragen die Kosten 10 % des Upgrade-Preises.
Am Abflugtag sind keine Stornierungen und Umbuchungen mehr möglich. Im Falle der Stornierung Ihrer Comfort Class-Buchung werden wir uns bemühen, anderweitige Verwendungen zu erzielen. Sie haben das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Verlust entstanden ist.
6.3. Premium Economy Class
Im Falle der Stornierung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Hinflug oder Rückflug betragen die Gebühren 50 % des Upgrade-Preises. Im Falle der Umbuchung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Flugbeginn betragen die Kosten 10 % des Upgrade-Preises.
Am Abflugtag sind keine Stornierungen und Umbuchungen mehr möglich. Im Falle der Stornierung Ihrer Premium Economy Class-Buchung werden wir uns bemühen, anderweitige Verwendungen zu erzielen. Sie haben das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Verlust entstanden ist.
6.4. Stornierung von Sonderleistungen
Sie können bei Condor zahlreiche weitere Sonderleistungen buchen, wie z. B. die Beförderung von Sport- und Sondergepäck, Premium-Menüs und Sondermahlzeiten. Im Falle einer Änderung der Reservierung oder Abbestellung der Sonderleistung ist Condor berechtigt pro gebuchter Sonderleistung bzw. erfolgter Reservierung eine Bearbeitungsgebühr von € 10,00 zu erheben.
6.5.
Wenn die Beförderung durch einen Code Share-Partner durchgeführt wird, gelten die Besonderheiten gemäß Ziffer 1.2. der AGB, wonach es zu Abweichungen in den Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft von den vorliegenden AGB kommen kann.
7. Verlust der Flugscheine
Bei Verlust der Flugscheine(Papiertickets) berechnen wir für die Ausstellung neuer Unterlagen eine Bearbeitungsgebühr von € 50,00 pro Flugschein.
8. Rechtzeitiges Erscheinen am Flughafen
Die für Sie maßgebliche Annahmeschlusszeit richtet sich nach der Entfernung des gebuchten Fluges bzw. nach dem jeweiligen Abflughafen. Als Annahmeschlusszeit definieren wir den von uns festgesetzten Zeitpunkt, zu dem Sie an unserem Check-in-/Abfertigungsschalter erschienen sein müssen. Bitte berücksichtigen Sie die nachfolgend genannten Annahmeschlusszeiten entsprechend bei Ihrer Reiseplanung. Um eine reibungslose Abfertigung und einen pünktlichen Abflug zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen dringend, die nachfolgend angegebenen Zeiten einzuhalten, da wir ansonsten im Falle des verspäteten Eintreffens am Check-In berechtigt sind, Ihre Buchung zu streichen und die Beförderung zu verweigern. Für eventuelle Schäden und Aufwendungen, die Ihnen aus allein von Ihnen zu vertretenden Verletzungen dieser Nebenpflicht entstehen, haften wir nicht.
Wir vereinbaren mit Ihnen, dass Sie innerhalb nachfolgend angegebener Zeiten (Annahmeschlusszeiten) am Check-in-/in unserem Abfertigungsbereich zu erscheinen haben,
- bei Kurz- und Mittelstreckenflügen 90 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt,
- bei Langstreckenflügen 120 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt und
- bei Flügen in die USA/nach Kanada 180 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt.
Im Falle einer Comfort Class-Buchung finden Sie sich bitte spätestens 60 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt am Check-in-/Abfertigungsschalter ein.
Für alle unsere Passagiere gilt, unabhängig von der gebuchten Beförderungsklasse, dass Sie spätestens 45 Minuten, bei Langstreckenflügen spätestens 60 Minuten vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt in Besitz Ihrer Bordkarte sein und die Eincheck-Formalitäten abgeschlossen sein müssen.
Aufgrund der geltenden Sicherheitsbestimmungen und Personen- sowie Gepäcküberprüfungen weisen wir darauf hin, dass Sie sich unverzüglich nach dem Check-In-Vorgang zu dem auf der Bordkarte angegebenen Gate begeben und sich bis zum Aufruf des Fluges dort aufhalten sollten. Sie müssen sich bis spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt am Gate zum Einsteigevorgang des von Ihnen gebuchten und bereits eingecheckten Fluges eingefunden haben, da wir ansonsten berechtigt sind, Ihre Buchung zu streichen und Ihnen die Beförderung zu verweigern, um damit Verzögerungen des Einsteigevorgangs und Verspätungen des Fluges zu vermeiden. Für eventuell dadurch entstandene Schäden und Aufwendungen Ihrerseits übernehmen wir keine Haftung.
Wenn die Beförderung durch einen Code Share-Partner durchgeführt wird, gelten die Besonderheiten gemäß Ziffer 1.2. der AGB, wonach es zu Abweichungen in den Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft von den vorliegenden AGB kommen kann.
9. Verhalten des Fluggastes
Ist Ihr Verhalten während des Check-In-Vorgangs, oder während des Einsteigevorgangs oder an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten, einschl. der Anweisungen betreffend Rauchverbot, Alkohol- oder Drogengebrauch, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung des Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen und die Beförderung zu verweigern. Dies gilt auch für den Fall, dass wir Sie im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessens vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden, weil Sie auf einem früheren Flug gegen vorbenannte Verhaltensregeln verstoßen haben und uns Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist.
10. Beschränkung bzw. Verweigerung der Beförderung eines Fluggastes oder von Gepäck (Beförderungsverweigerungsrecht)
Condor kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn einer oder mehrere der nachfolgenden Punkte zutreffen:
10.1.
Die Beförderung gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches überflogen wird, verstößt; oder
10.2.
die Beförderung die Sicherheit, Ordnung oder die Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder gefährdet oder eine unzumutbare Belastung für diese Beförderung darstellt; oder
10.3.
der geistige oder physische Gesundheitszustand, einschl. alkoholischer und drogenbedingter oder allergiebedingter Beeinträchtigungen, eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, für andere Fluggäste, für die Besatzungsmitglieder oder für Sachen darstellt; oder
10.4.
auf einem früheren Flug lag in nicht unerheblichem Maße ein regelwidriges Verhalten des Fluggastes vor und es besteht Grund zur Annahme, dass sich solches Verhalten wiederholen kann; oder
10.5.
der Fluggast die Sicherheitsüberprüfung seiner Person oder seines Gepäcks verweigert; oder
10.6.
der anwendbare Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge (auch für vorangegangene Flüge) wurde nicht bezahlt; oder
10.7.
der Fluggast ist nicht im Besitz gültiger Reisedokumente oder der Fluggast will in ein Land einreisen, für das er nur zum Transit berechtigt ist oder für das er keine gültigen Einreisepapiere besitzt. Die Reisedokumente wurden während des Fluges vernichtet oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung wurde trotz Aufforderung vom Fluggast abgelehnt; oder
10.8.
aus medizinischen Gründen muss ein pneumatisch oder elektrisch betriebenes Gerät während des Fluges verwendet werden.
Im Gepäck dürfen nicht enthalten sein:
10.9.
Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeugs zu gefährden, so wie sie in den Gefahrgutregeln der IATA aufgeführt sind, die bei uns oder bei den Flugschein ausstellenden Reisebüros erhältlich sind. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte und flüssige Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige, infektiöse oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art.
10.10.
Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist;
10.11.
Einzeln mitgebrachte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie z.B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras, gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden.
10.12.
Führen Sie an Ihrer Person oder in Ihrem Gepäck: Waffen jeder Art, insbesondere (a) Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, (b) Munition und explosionsgefährliche Stoffe, (c) Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so haben Sie uns dies vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden.
Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind, haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen.
10.13.
Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte. Jagd- und Sportwaffen können als Gepäck nach unserem Ermessen zugelassen werden. Sie müssen entladen und in einer verschlossenen, handelsüblichen Verpackung transportiert werden. Die Beförderung von Munition unterliegt den ICAO bzw. IATA Gefahrgutvorschriften.
10.14.
Gegenstände, die gefährlich oder unsicher wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind. Nähere Angaben können Sie bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten erhalten.
10.15.
Sollte Ihr aufgegebenes Gepäck die oben genannten Gegenstände enthalten und werden diese durch Sicherheitskontrollen im aufgegebenen Gepäck entdeckt, so müssen diese Gegenstände aus dem Gepäck entfernt werden. Hierfür muss Ihr Gepäckstück geöffnet und der gefährdende Gegenstand entfernt werden. Eine Haftung für den entnommenen Gegenstand übernimmt Condor nicht. Darüber hinaus müssen wir die für die Entnahme und eine eventuelle Verwahrung der Condor entstandenen Kosten Ihnen gegenüber geltend machen. Für eventuell durch die Öffnung des Gepäckstücks und die Entnahme entstehende Schäden am Gepäckstück und dessen Inhalt übernehmen wir keine Haftung.
10.16.
Wenn die Beförderung durch einen Code Share-Partner durchgeführt wird, gelten die Besonderheiten gemäß Ziffer 1.2. der AGB, wonach es zu Abweichungen in den Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft von den vorliegenden AGB kommen kann.
11. Tierbeförderung auf Condor Flügen
11.1.
Die Beförderung von Hunden, Katzen und anderen Haustieren unterliegt der Zustimmung durch Condor. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
Die Tiere müssen ordnungsgemäß in Versandkäfigen eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein. Condor behält sich vor Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu begrenzen.
11.2.
Das Gewicht der mitgeführten Tiere sowie das Gewicht der Versandkäfige und Tierfutter sind nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten. Der Transport von Tieren ist kostenpflichtig. Unberührt hiervon bleiben die Besonderheiten gemäß Ziffer 11.3.
11.3.
Blindenhunde und vergleichbare Begleithunde (Arbeitshunde, psycho-therapeutisch eingesetzte Hunde) sowie deren Versandkäfige und Tierfutter werden zuschlagfrei und außerhalb der Freigepäckgrenze befördert. Die Kostenfreiheit sowie eine Beförderung in der Kabine setzen den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit voraus. Für Flüge nach oder aus den U.S.A. ist die Abhängigkeit des Fluggasts von der Begleitung eines psycho-therapeutisch eingesetzten Hundes durch ein medizinisches Attest zu belegen.
11.4.
Condor übernimmt keine Verantwortung und haftet nicht dafür, dass für das Tier die notwendigen Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstige Papiere vorhanden sind, und ihm die Einreise in die oder die Durchreise durch die jeweiligen Staaten gestattet wird, es sei denn, Condor hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Der Fluggast haftet für alle Schäden, die ein Tier Dritten zufügt und stellt uns insoweit von jeder Haftung frei.
11.5.
Wenn die Beförderung durch einen Code Share-Partner durchgeführt wird, gelten die Besonderheiten gemäß Ziffer 1.2. der AGB, wonach es zu Abweichungen in den Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft von den vorliegenden AGB kommen kann.
Kosten und weitere Infos zur Tierbeförderung
12. Allein reisende Kinder, Beförderung von Kleinkindern und besondere Betreuung
12.1. Allein reisende Kinder (UM)
Kinder im Alter von 5 bis einschließlich 11 Jahren können bei Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes ohne Begleitung reisen.
Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres müssen grundsätzlich immer in Begleitung ihrer Eltern, mit Geschwistern ab 16 Jahren oder mit anderen Personen über 18 Jahren reisen. Allein reisende Jugendliche bis 16 Jahren werden auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern wie alleinreisende Kinder behandelt.
Entgelte für diesen Service
Die Anmeldung des Betreuungsservice ist erforderlich und bis spätestens 48 Stunden vor Abflug möglich. Ein Kindermenü kann auf Wunsch kostenfrei dazu gebucht werden und wir nehmen eine kostenfreie Sitzplatzreservierung vor.
Wir weisen darauf hin, dass eine Betreuungsgebühr bei Zu- und Abbringer-Flügen mit anderen Fluggesellschaften erhoben werden kann. Informationen dazu sind bei den jeweiligen Fluggesellschaften einzuholen.
Am Abflughafen werden die vollständigen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer) der bringenden oder abholenden Begleitperson bis zur Übergabe bzw. Übernahme des UM benötigt. Sollten dies nicht die Eltern sein, ist eine Vollmacht der Eltern zum Einchecken und Abholen des Kindes vorzulegen. Die Begleitperson des Kindes muss sich aus Sicherheitsgründen beim Einchecken und bei Übergabe des Kindes am Ankunftsort mit einem gültigen Lichtbildausweis identifizieren.
Soweit die jeweiligen Flughafenbehörden es erlauben, besteht die Möglichkeit, das Kind bis zum Abfluggate zu begleiten. An allen deutschen Abflughäfen ist die Begleitung des Kindes bis zum Abfluggate zugelassen und verpflichtend.
In jedem Fall muss die Begleitperson bis zum tatsächlichen Abflug des Flugzeugs am Flughafen bleiben.
An Transitflughäfen und an Bord des Flugzeugs ist die Betreuung des Kindes durch Condor-Personal gewährleistet.
12.2. Beförderung von Kleinkindern und Kindern
Für den Fall, dass ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nur von einem Elternteil begleitet wird, kann es zur Vermeidung von Missverständnissen und Komplikationen sinnvoll sein, eine schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils über die Berechtigung zur Durchführung des Fluges/der Flüge mit dem begleitenden Elternteil vorzulegen.
Pro Erwachsenen kann maximal ein Kleinkind bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres ohne Sitzplatzanspruch befördert werden. Ein zweites Kleinkind unter 2 Jahre kann von einem Erwachsenen auf Anfrage nur dann befördert werden, wenn für das weitere Kleinkind ein Sitzplatz zum regulären Flugpreis gebucht wird.
Ein Kleinkind muss als Kind (2-11 Jahre) gebucht und abgerechnet werden, wenn das Kleinkind vor dem Rückflug zwischenzeitlich 2 Jahre alt geworden ist.
Als besonderen Service für Familien mit Kindern unter 2 Jahren bietet Condor die gebührenfreie Sitzplatzreservierung im Voraus an. Sitzplatzreservierungen für Familien mit Kleinkindern unter 2 Jahren (ohne Sitzplatzanspruch), bestehend aus zwei Erwachsenen, mindestens einem Kleinkind und mitreisenden Geschwistern im Alter von 2-11 Jahren, sind kostenfrei. Nach rechtzeitiger Anmeldung bis 48 Std. vor planmäßigem Abflug stellt Condor für Kleinkinder bis ca. 6 Monate und/oder maximal 8 kg Bassinets/Babykörbe an Bord zur Verfügung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass dieser Service nicht in allen Klassen, sowie nicht auf Zu- und Abbringer-Flügen mit anderen Fluggesellschaften zur Verfügung gestellt werden kann.
12.3. Besondere Betreuung
Für eine bestmögliche Vorbereitung informieren Sie Condor bitte bereits bei der Buchung, spätestens jedoch bis 48 Stunden vor Abflug über den Betreuungsbedarf, etwa bei der Beförderung von behinderten Personen, schwangeren Frauen, kranken Personen oder anderen, die besondere Betreuung benötigen. Bei verspäteten oder nicht angemeldeten Fällen von Betreuungsbedarf können wir eine ideale Betreuung nicht sicherstellen.
Wir schließen keine Fluggäste, die uns auf die Notwendigkeit besonderer Betreuung bei Kauf des Flugscheins hingewiesen haben und von uns zur Beförderung angenommen worden sind, auf Grund ihres Betreuungsbedarfs von der Beförderung aus.
12.4.
Wenn die Beförderung durch einen Code Share-Partner durchgeführt wird, gelten die Besonderheiten gemäß Ziffer 1.2. der AGB, wonach es zu Abweichungen in den Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft von den vorliegenden AGB kommen kann.
13. Gepäckvorschriften
Im Rahmen der Luftbeförderung können Sie in einem bestimmten Umfang Gepäckstücke als Freigepäck mitführen. Die Freigepäckgrenzen ergeben sich aus dem Flugschein bzw. der Ausschreibung, die Ihrem Angebot zum Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages zugrunde liegt. Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus sowie die Beförderung von Sondergepäck ist kostenpflichtig. Am Check-in werden stichprobenartig Kontrollen Ihres Gepäcks durchgeführt. Wir weisen darauf hin, dass die in Absatz 10 aufgeführten Gegenstände sich nicht im aufgegebenen oder im Handgepäck befinden dürfen. Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass sich im Handgepäck spitze und scharfe Gegenstände, wie z. B. Messer, Scheren oder auch der Inhalt eines Maniküre-Sets o. ä. nicht befinden dürfen. Solche Gegenstände gehören in das aufgegebene Gepäck.
Bei der Nutzung von Zu- und Abbringer-Flügen anderer Fluggesellschaften zum Condor Flug gelten für die gesamte Zu- und Abbringer-Strecke die Allgemeinen Beförderungsbedingungen und Gepäckregelungen der ausführenden Fluggesellschaft. Sofern Sie auf einer Condor Strecke Sonderleistungen reserviert haben oder Sondergepäck angemeldet haben, gilt diese Reservierung nur auf der von Condor ausgeführten Strecke. Gleiches gilt für Vergünstigungen bzw. Vorteile aufgrund von Buchungen in unserer Comfort- oder Premium Economy Class.
Wenn die Beförderung durch einen Code Share-Partner durchgeführt wird, gelten die Besonderheiten gemäß Ziffer 1.2. der AGB, wonach es zu Abweichungen in den Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft von den vorliegenden AGB kommen kann.
13.1. Handgepäck
Sie dürfen ein Handgepäckstück bis zu einem Maximalgewicht von 6 kg kostenfrei an Bord mitführen. Weiterhin ist es zulässig, eine kleine Handtasche, ein Laptop inklusive Tasche, einen Regenschirm und eine erforderliche Gehhilfe mit an Bord zu nehmen. Die Abmessungen des Handgepäcks dürfen die Maße von 55 x 40 x 20 cm nicht überschreiten. Soweit das zulässige Höchstgewicht bzw. die zulässigen Maße für Handgepäck überschritten werden, sind wir berechtigt, einen Zuschlag für Übergepäck zu verlangen. Darüber hinaus ist unser Boden- und Bordpersonal ist aus Sicherheitsgründen dazu verpflichtet, nicht zulässige Gepäckstücke mit dem übrigen Gepäck im Laderaum zu verstauen. Für den Fall der Missachtung der Gewichts- und Maßbeschränkungen sind wir für im aufgegebenen Handgepäck befindliche Wertgegenstände und zerbrechliche Gegenstände nicht haftbar.
In jedem Fall muss Handgepäck unter Ihren Vordersitz oder in die Gepäckfächer passen. Wenn Ihr Handgepäck diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder den Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, so muss es als aufgegebenes Gepäck befördert werden. Gegenstände, die dann nicht für den Transport im Frachtraum geeignet sind (z. B. empfindliche Musikinstrumente), werden zur Beförderung in der Kabine nur dann entgegengenommen, wenn sie uns im Voraus angekündigt und von uns zur Beförderung angenommen wurden. In einem solchen Falle ist die Beförderung dieses Sondergepäcks kostenpflichtig.
Gemäß der EG-VO 1546/2006 dürfen Sie auf allen Flügen, die in Europa starten (auch auf Auslandsflügen) Flüssigkeiten, Druckbehälter (wie z. B. Sprays), Pasten, Lotionen und andere gelartige Substanzen nur bis zu einer Maximalmenge von 100 ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitnehmen. Entscheidend ist die aufgedruckte Füllmenge und nicht der Füllstand. Die einzelnen Behältnisse müssen vollständig in einem wieder verschließbaren, transparenten Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von 1 l passen und werden bei der Sicherheitskontrolle kontrolliert. Pro Fluggast ist nur ein Beutel erlaubt. Für Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen. Verschiedene Nicht-EU-Staaten haben gleich lautende oder ähnliche Regelungen erlassen. Nähere Informationen können Passagiere bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten erhalten.
13.2. Übergepäck
Wird mit Ihrem Handgepäck das für Ihren Flug festgelegte Höchstgewicht für Handgepäck bzw. das Gesamtgewicht für Ihr Reisegepäck überschritten, so sind wir berechtigt, Kosten für das Übergepäck zu verlangen.
Für den Fall, dass Sie Gepäck am Check-in oder am Gate zurücklassen, übernehmen wir keinerlei Haftung für dieses Gepäck. Sollte durch das von Ihnen zurückgelassene Gepäck bzw. durch dessen Verwahrung oder Entsorgung Kosten entstehen, sind diese Kosten von Ihnen zu tragen.
13.3. Autokindersitze an Bord von Condor
13.4. Beförderung von Sonder- und Sportgepäck
Die Beförderung von Sonder- und sonstigem Sportgepäck ist kostenpflichtig.
13.5. Transportverpackungen für Sonder- und Sportgepäck
Die Beförderung von Sondergepäck und Sportgepäck ist nur in dafür geeigneter Transportverpackung bzw. Transportbehältnissen möglich. Jegliches Sportgepäck muss separat, das heißt getrennt von Ihrem aufgegebenen Reisegepäck, verpackt und aufgegeben werden. Andernfalls wird das gesamte Gepäck zu den aktuellen Übergepäckgebühren abgerechnet, die möglicherweise über der Pauschalgebühr für Sonder- und Sportgepäck liegen können. Die Mitarbeiter am Check-in behalten sich vor, das verpackte Sonder- und Sportgepäck stichprobenartig zu überprüfen und den Transport bei Nichteinhaltung der Vorschriften ggf. abzulehnen. Wir weisen darauf hin, dass im Sportgepäck keine anderen Gegenstände enthalten sein dürfen, als diejenigen, die unmittelbar zur Ausübung des Sports zählen, insbesondere keine Bekleidung. Für die Beförderung von Kanus und Kajaks benötigen wir eine Regressverzichtserklärung. Bitte beachten Sie, dass Sondergepäck und Sportgepäck anmeldepflichtig sind. Eine Anmeldung ist nur bis 8 Stunden vor dem Abflug möglich.
Keine Anmeldung von Sondergepäck ist erforderlich für Kinderwagen, Buggys, Kinderreisebetten und Autokindersitze, wenn diese nicht an Bord genutzt werden sollen. Weiterhin müssen nicht angemeldet werden Sonnenschirme und Mehrgepäck im Koffer bis 20 kg über der Freigepäckmenge. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwandes bei dem Einchecken von Sonder- und Sportgepäck bitten wir Sie, spätestens 120 Min. (bei USA/Kanada-Flügen 180 Min.) vor planmäßigem Abflug am Check-in Schalter zu erscheinen. Die Gebühren für die Beförderung von Sonder- und Sportgepäck sowie Übergepäck ist bei der Anmeldung per Kreditkarte oder im Lastschriftverfahren, jedoch spätestens beim Einchecken zu bezahlen. Eine nachträgliche Bezahlung ist nicht möglich.
Bei Nutzung von Zubringer- und Abbringer-Flügen anderer Fluggesellschaften gelten für die gesamte Flugstrecke die Bedingungen der ersten ausführenden Fluggesellschaft. Wir empfehlen dringend, sich in diesem Falle bei der jeweiligen Fluggesellschaft vorher zu informieren.
13.6. Im aufgegebenen Gepäck darf nicht enthalten sein
- Bargeld, Juwelen, Edelmetalle, Kameras, Handys, elektronische Geräte (z. B. Laptops oder PC´s), empfindliche optische Hilfsmittel, Geschäftspapiere, Muster, wertvolle Kunstgegenstände mit einem Verkehrswert von über € 300,00, verderbliche und zerbrechliche Gegenstände, Pässe und andere Ausweispapiere, dringend benötigte Medikamente sowie Wertsachen mit einem Wert von über € 300,00 (maßgeblich ist der Neuwert), soweit sie nicht der Bekleidung dienen.
Für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die entgegen der vorstehenden Bestimmungen unrechtmäßig im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haftet Condor nach Maßgabe des Artikels 20 des Montrealer Übereinkommens nicht. Dies gilt auch für Folgeschäden und mittelbare Schäden, die sich aus dem Transport solcher Gegenstände im aufgegebenen Gepäck ergeben können.
14. Haftung und Klagefrist
Für die Haftung von Condor sowie der übrigen Gesellschaften, die Beförderungen durchführen, gelten jeweils deren Beförderungsbedingungen.
Die Beförderung unterliegt dem Übereinkommen vom 28.03.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) sowie der Verordnung EG 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/02 geänderten Fassung. Das Montrealer Übereinkommen regelt und beschränkt die Haftung von Condor für Tod oder Körperverletzung sowie Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder für Verspätungen.
Wenn die Beförderung durch einen Code Share-Partner durchgeführt wird, gelten die Besonderheiten gemäß Ziffer 1.2. der AGB, wonach es zu Abweichungen in den Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft von den vorliegenden AGB kommen kann.
Nach dem Montrealer Übereinkommen ist die Haftung wie folgt beschränkt:
- Es gibt keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Bei Schäden bis zu 113.100,00 Sonderziehungsrechten (SZR) von Fluggästen (ca. € 123.000,00) je Fluggast ist ein Nachweis, dass der Geschädigte durch sein Verschulden den Schaden ganz oder teilweise (mit) verursacht hat, nicht möglich. Für einen darüber hinaus gehenden Schaden haftet Condor dann nicht, wenn wir nachweisen, dass der Schaden nicht auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen unsererseits oder der von uns beauftragen Personen oder ausschließlich auf rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist (Artikel 21 MÜ). Condor zahlt einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Anspruchsberechtigten.
- Bei Zerstörung, Verlust, auch Teilverlust, Beschädigung oder Verspätung von aufgegebenen Gepäck auf 1.131,00 SZR (ca. € 1.227,00). Übersteigt der Wert Ihres aufgegebenen Reisegepäcks diesen Betrag, so sollten Sie den Luftfrachtführer bei der Abfertigung informieren oder vor der Reise sicherstellen, dass das Gepäck voll versichert ist.
Eine Versicherung ist im Beförderungspreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend, eine Versicherung im Falle des Rücktritts und für den Fall des Abhandenkommens oder der Beschädigung von Reisegepäck abzuschließen. Wir vermitteln Ihnen gerne eine solche Versicherung unseres Versicherungspartners Europäische Reiseversicherung AG, Rosenheimer Straße 116, 81669 München. Wir sind mit der Schadensregulierung der Versicherung nicht betraut.
- Bei Verspätung der Luftbeförderung des Reisenden auf 4.694,00 SZR (ca. € 5.100,00).
Eine Beschädigung, den Verlust, auch Teilverlust oder die Zerstörung von Reisegepäck müssen Sie uns sobald wie möglich schriftlich mitteilen. Im Falle der Beschädigung, des Verlustes, auch Teilverlustes, ist eine Meldung des Schadens am Flughafen erforderlich; Ihnen wird ein so genannter PIR ausgehändigt. Wird das aufgegebene Gepäck ohne einen PIR bei der Auslieferung angenommen, so wird vermutet bis zum Beweis des Gegenteils, dass wir Ihnen das aufgegebene Gepäck unbeschädigt und vollständig abgeliefert haben. Kratzer, kleine Dellen und Abschürfungen stellen keinen Schaden am aufgegebenen Gepäck, sondern Abnutzungserscheinungen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs dar. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Reisegepäck den Beanspruchungen der Beförderung im Rahmen des Luftverkehrs genügt und insbesondere ausreichenden Schutz vor eindringender Nässe bietet. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern Condor den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig verursacht hat.
Bei einer Beschädigung oder Teilverlust aus dem aufgegebenen Reisegepäck muss die schriftliche Mitteilung unverzüglich, jedoch spätestens binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck Ihnen zur Verfügung steht, bei uns eingegangen sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Versendung der schriftlichen Mitteilung. Die Aushändigung eines PIR wahrt nicht die oben genannten Fristen.
Wurde der Schaden durch ein Mitverschulden des Geschädigten mit verursacht, so finden die Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung. Dies gilt ebenfalls, sofern der Geschädigte seiner Schadensminderungs- und Geringhaltungspflicht nicht nachkommt.
Condor haftet nicht für Schäden, die durch die Erfüllung staatlicher Vorschriften oder daraus entstehen, dass Sie die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten nicht erfüllt haben.
Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens bleiben durch die vorbenannten Bestimmungen unberührt.
Eine Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
15. Flugpläne, Verspätungen und Flugstreichungen/Flugzeitänderungen, Passagierrechte
15.1.
Condor ist berechtigt, die planmäßigen Abflugzeiten zu ändern, wenn und soweit die Änderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche außergewöhnlichen Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks vorliegen. Condor trägt die Beweislast dafür, dass die Änderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Condor wird alle Fluggäste unverzüglich nach Bekanntwerden der Erforderlichkeit und Festsetzung der geänderten Flugzeit von den Änderungen der Flugzeit in Kenntnis setzen.
15.2.
Condor ist weiter berechtigt, die planmäßigen Abflugzeiten zu ändern, wenn die Änderung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit mitgeteilt wird und auf flugbetriebliche Gründe zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche flugbetrieblichen Gründe können insbesondere bei notwendigen Änderungen im Rahmen der staatlichen Zuteilung der Start- und Landerechte (Slotvergabe) und bei Einschränkungen des operativen Betriebs an Flughäfen sowie durch nationale- und internationale Flugsicherheits- und Verkehrsrechtsbehörden vorliegen. Condor trägt die Beweislast dafür, dass die Änderung auf flugbetriebliche Gründe zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Condor wird alle Fluggäste unverzüglich nach Bekanntwerden der Erforderlichkeit und Festsetzung der geänderten Flugzeit von den Änderungen der Flugzeit in Kenntnis setzen.
15.3.
Condor ist berechtigt, das Fluggerät zu ändern und die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, wobei Condor in diesem Fall für die gebuchte Beförderung weiterhin verantwortlich bleibt.
Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, werden wir Sie über etwaige Änderungen der Beförderung schnellstmöglich informieren.
15.4.
Im Falle von unberechtigt verweigerter Beförderung und Flugstreichung erbringen wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen gemäß der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG) 261/04. Im Falle von Verspätungen erhalten Sie von uns die darin vorgesehenen Betreuungsleistungen.
15.5. Hinweis gemäß EG-VO 261/2004 Passagierrechte
Im Falle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung, Annullierung eines Fluges und einer Verspätung von mindestens 2 Stunden stehen Ihnen gemäß vorbenannter Verordnung die nachfolgend genannten Rechte zu. Diese Hinweise sind erforderlich, stellen jedoch keine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche dar und können auch nicht zur Auslegung der Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens heran gezogen werden. Die Rechte aus der Verordnung gelten nur, wenn Sie über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen, Sie sich zur angegebenen Zeit, oder falls nichts angegeben ist, spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden haben und den Flug zu einem der Öffentlichkeit verfügbaren Tarif gebucht haben.
Im Falle einer Verspätung von mehr als 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km Entfernung, von mehr als 3 Stunden zwischen 1500 und 3500 km Entfernung und von mehr als 4 Stunden über 3500 km Entfernung haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen in Form von Getränken und Verpflegung entsprechend der gebuchten Beförderungsklasse und abhängig von der Wartezeit, 2 Telefonaten oder Telefaxen oder E-Mails und Hotelübernachtung, falls der Flug erst am nächsten Tag nach der geplanten Beförderung stattfindet. Sollte sich der Flug durch die Gewährung der Betreuungsleistungen weiter verzögern, haben Sie hierauf keinen Anspruch. Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden haben Sie das Recht von der Beförderung zurück zu treten und sich die Kosten des Flugscheins binnen 7 Tagen zurück erstatten zu lassen, wenn der Reisezweck durch die Verspätung verfehlt wurde und ggf. Rückbeförderung zum Ausgangspunkt zum frühest möglichen Zeitpunkt.
Im Falle einer Überbuchung haben Sie das Recht auf Betreuungsleistungen. Außerdem bieten wir Ihnen eine anderweitige Beförderung zum Zielflughafen unter vergleichbaren Bedingungen an. Wenn Sie von einer Beförderung absehen, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten. In jedem Falle haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, abhängig von der Flugentfernung. Bei Flügen mit einer Entfernung bis 1500 km beträgt die Ausgleichsleistung € 250,00 pro Fluggast, bei einer Entfernung zwischen 1500 und 3500 km € 400,00 und bei einer Entfernung von mehr als 3500 km € 600,00. Sie können zwischen einer Barauszahlung oder einem Fluggutschein wählen. Sofern wir Ihnen einen Alternativflug zum Zielflughafen anbieten und die Ankunft je nach Entfernung nicht später als 2, 3 bzw. 4 Stunden erfolgt, reduziert sich die Ausgleichszahlung um 50%. Ein Anspruch auf die oben genannten Leistungen entfällt, wenn Ihnen die Beförderung begründet gemäß den bisherigen und noch folgenden Bestimmungen verweigert wurde.
Im Falle der Annullierung eines geplanten Fluges haben Sie die gleichen Rechte auf Betreuungs- und Ausgleichs-leistung sowie Erstattung der Flugscheinkosten wie im Falle der Nichtbeförderung unter den genannten Voraussetzungen. Ein Anspruch auf die vorbezeichneten Rechte scheidet aus, wenn die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück zu führen ist, der trotz Ergreifens aller zumutbaren Umstände nicht zu vermeiden war. Ein Anspruch aus Ausgleichsleistung entfällt weiterhin, wenn wir Sie mindestens 14 Tage vor geplantem Abflug über die Flugstreichung informieren, bzw. zwischen 14 und 7 Tagen vor geplantem Abflug, wenn sich der Abflug um nicht mehr als 2 und die Ankunft um nicht mehr als 4 Stunden verzögert, bzw. weniger als 7 Tagen vor geplan-tem Abflug, wenn sich der Abflug um nicht mehr als 1 und die Ankunft um nicht mehr als 2 Stunden verzögert. Condor ist berechtigt zu erklären, dass Ausgleichszahlungen auf Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, angerechnet werden.
15.6.
Wenn die Beförderung durch einen Code Share-Partner durchgeführt wird, gelten die Besonderheiten gemäß Ziffer 1.2. der AGB, wonach es zu Abweichungen in den Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft von den vorliegenden AGB kommen kann.
16. Elektronische Geräte, Anschnallpflicht, Nichtraucherflüge, Alkoholische Getränke, Allergien, Reisedokumente, Verletzung von Einreisebestimmungen und Rechtsfolgen
16.1. Elektronische Geräte
Der ungenehmigte Betrieb von elektronischen Geräten an Bord, z. B. Mobiltelefonen, Laptops, CD-Spielern, elektronischem Spielen und Geräten mit Sendefunktion und Walkie-Talkie ist verboten und kann strafbar sein. Ausgenommen hiervon sind Hörgeräte und Herzschrittmacher. Bitte beachten Sie die Anweisungen des Bordpersonals. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob der Betrieb eines der von Ihnen mitgeführten Geräte erlaubt ist, wenden Sie sich bitte ebenfalls an das Bordpersonal.
16.2. Anschnallpflicht
Bitte beachten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit, dass während des gesamten Fluges Anschnallpflicht während der Zeit besteht, die Sie sich auf Ihrem Sitzplatz befinden. Den Anweisungen des Bordpersonals ist strikt Folge zu leisten.
16.3. Nichtraucherflüge
Alle Condor Flüge sind Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeugs und während des gesamten Aufenthalts an Bord untersagt. Verstöße gegen das Rauchverbot werden sofort zur Anzeige gebracht und können einen Abbruch des Fluges nach sich ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind in jedem Fall von Ihnen zu tragen.
16.4. Alkoholische Getränke
Der Genuss von alkoholischen Getränken, die Sie selbst mit an Bord gebracht haben, ist während des gesamten Aufenthalts an Bord untersagt.
16.5. Allergien
Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, aber auch im Sinne der anderen Fluggäste und der Flugsicherheit, dass Sie uns von etwaigen Allergien gegen bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe spätestens 24 Stunden vor dem Abflug in Kenntnis setzen. Condor kann nicht garantieren, dass der Fluggast an Bord keinen Allergenen ausgesetzt ist. Eine Beförderungspflicht besteht nicht, soweit der Fluggast eine Allergie mit der Folge einer erheblichen Gefährdung der eigenen Gesundheit gegen bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe besitzt, deren Absenz an Bord, in der Verpflegung oder der Raumluft nicht garantiert werden kann.
16.6. Reisedokumente
Sie sind verpflichtet und es unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise notwendigen Ein- und Ausreisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird; das gleiche gilt für unsere diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen. Wir haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.
Sie sind verpflichtet, vor Flugantritt die Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstige Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind und uns die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Wir behalten uns das Recht vor, Sie von der Beförderung auszuschließen, wenn Sie die maßgeblichen Vorschriften nicht befolgen oder Ihre Dokumente unvollständig sind. Wir haften nicht für Verluste oder Aufwendungen, die Ihnen daraus entstehen, dass Sie diese Bestimmungen nicht befolgen.
16.7. Verletzung von Einreisebestimmungen und Rechtsfolgen
Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, so sind Sie zur Zahlung der Strafe des Bußgeldes verpflichtet, das uns von dem jeweiligen Land auferlegt wird. Sie sind ferner verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls wir Sie auf Anordnung einer Behörde an Ihren Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen müssen, weil Sie in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht einreisen dürfen. Wir können zur Bezahlung dieses Flugpreises die von Ihnen gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung oder Ihre in unserem Besitz befindlichen Mittel verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.
Falls wir gehalten sind, Strafen oder Bußgelder zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bzgl. der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt haben oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten. Wir sind berechtig, in Ihrem Besitz befindliche Geldmittel zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden. Die Höhe der Strafe und Bußgelder ist von Land zu Land verschieden und kann den Flugpreis weit übersteigen. Achten Sie daher dringend in Ihrem eigenen Interesse auf die Einhaltung der Einreisebestimmungen.
17. Datenschutz
Sie erkennen an, Condor Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Die Vornahme von Flugbuchungen, ggf. Erwerb von Zusatzleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihres Flu-ges. Sie ermächtigen Condor, diese Daten zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke an eigene Büros, bevollmächtigte Agenten, in- und ausländische Behörden, andere Fluggesellschaften sowie sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben. Im Rahmen der Kundenbetreuung bedienen wir uns auch der Hilfe externer Dienstleistungsunternehmen. Deren Mitarbeiter unterliegen selbstverständlich den gleichen strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie unsere eigenen.
18. Versicherungen
Versicherungsleistungen, insbesondere eine Rücktrittskostenversicherung im Falle der Stornierung ist im Flugpreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend, eine solche Versicherung bei Buchung der Reise abzuschließen. Im Versicherungsfall ist eine umgehende schriftliche Schadensmeldung an den Versicherer erforderlich. Condor ist mit der Schadensregulierung nicht betraut.
Die Anschrift unseres Versicherers lautet: Europäische Reiseversicherung AG, Rosenheimer Straße 116, 81669 München.
19. Hinweis gem. Anhang zur VO (EG) 2027/97 in der Fassung der VO (EG) 889/02
Dieser Hinweis ist erforderlich gemäß VO (EG) 889/02, er stellt jedoch keinerlei Anspruchsgrundlage für etwaige Schadensersatzansprüche dar, noch können dadurch die Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens ausgelegt werden. Da wir gesetzlich zur Mitteilung dieses Hinweises verpflichtet sind, ist dieser nicht Teil des Beförderungsvertrages zwischen Ihnen und Condor.
Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Montrealer Übereinkommen anzuwenden sind.
Wenn die Beförderung durch einen Code Share-Partner durchgeführt wird, gelten die Besonderheiten gemäß Ziffer 1.2. der AGB, wonach es zu Abweichungen in den Beförderungsbedingungen der anderen Fluggesellschaft von den vorliegenden AGB kommen kann.
19.1. Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Personenschäden bis zu einer Höhe von 113.100,00 SRZ kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinaus gehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
19.2. Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000,00 SZR.
19.3. Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.694,00 SZR begrenzt. Eine mögliche Haftung nach der Verordnung (EG) 261/04 bleibt davon unberührt.
19.4. Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.131,00 SZR begrenzt.
19.5. Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.131,00 SZR. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
19.6. Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
19.7. Beanstandungen beim Reisegepäck
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen sobald wie möglich schriftliche Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.
19.8. Haftung des vertraglichen u. des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.
19.9. Klagefristen
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die VO (EG) 2027/97 in der durch die VO (EG) 889/02 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde.
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.1. Anwendbares Recht
Die Beförderungsverträge mit Condor sowie diese AGB unterliegen deutschem Recht.
20.2. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Klagen von Fluggästen, die Kaufmann im Sinne des HGB sind und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Kelsterbach. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen oder der VO (EG) 261/04.
21.0 Rail & Fly
Bahntickets „Rail & Fly“ können nur in Verbindung mit einem Condor Flug, gebucht über den Condor Einzelplatzverkauf, entweder im Reisebüro, unter www.condor.com oder über das Condor Service Center gebucht werden. Condor ist lediglich Vermittler der Beförderungsleistungen durch die Deutsche Bahn AG und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
Das Bahnticket berechtigt zur Fahrt in allen Zügen und Strecken im deutschen Streckennetz der Deutschen Bahn AG in der zweiten Klasse inklusive ICE-Verbindungen. Die Bahntickets können einen Tag vor dem Abflugdatum, am Abflugtag, am Tag der Rückkehr sowie einen Tag danach genutzt werden. Bei der Wahl der Zugverbindung ist darauf zu achten, dass diese eine unmittelbare Strecke von Ihrem Wohnort zum Abflughafen darstellt.
Wir weisen darauf hin, dass Verspätungen im Verkehr der Deutschen Bahn AG aufgrund äußerer Umstände nie ganz auszuschließen sind. Daher sollten Sie die Bahnverbindungen so wählen, dass Sie allerspätestens 120 Min. (bei USA-/Kanada-Flügen 180 Min.) am Check-in Bereich erscheinen können. Für die rechtzeitige Ankunft zum Abflughafen sind Sie selbst verantwortlich.
Für die Beförderung mit der Deutschen Bahn AG (Rail&Fly) gelten die Beförderungsbedingungen für Personenverkehr der Deutschen Bahn AG.
Die Stornierung von Bahntickets (Rail&Fly) ist bis zu 24 Std. vor dem geplanten Abflug kostenfrei möglich. Danach ist eine Stornierung nicht mehr möglich, auch nicht für das Bahnticket der Rückfahrt. Für die Stornierung und die Rechtzeitigkeit ist es erforderlich, dass Sie uns die überlassenen Bahntickets im Original schriftlich übersenden, maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang bei uns. Die Beförderungsentgelte der Deutschen Bahn AG werden von uns im Auftrag der Deutschen Bahn AG eingezogen.
Im Onlinebereich wird das Produkt „Rail & Fly“ ausschließlich über die deutsche Internetpräsenz verkauft.
Stand: 15. Mai 2013, Änderungen vorbehalten
Condor Flugdienst GmbH
Condor Platz
60549 Frankfurt am Main
GERMANY
Der Vertragstext wird nach Ihrem Vertragsabschluss nicht automatisch gespeichert. Sie können jedoch unsere aktuellen „Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen/AGB“ hier downloaden und abspeichern:
Aktueller Vertragstext "Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB)" (pdf-Datei, ca. 150 KB)




